Nach nur drei Jahren als Privatperson schuldenfrei?
Was die Gesetzesänderungen der InsO ab 1.7.2014 bringen
Gibt man in Google den Begriff „Privatinsolvenz“ oder „Verbraucherinsolvenz“ ein, erhält man etwa eine halbe Million (!) Treffer. An Informationen darüber fehlt es also nicht. Auch hat fast jeder Rechtsanwalt dazu einen kleinen Artikel auf seiner Homepage veröffentlicht. Besonders interessant sind nun die neuen Gesetzesänderungen der Insolvenzordnung (InsO), die ab 1.7.2014 gelten. Es entsteht manchmal der Eindruck, dass nun ein Schuldner recht schnell seine Schulden los wird.
Und auf der anderen Seite befürchten Gläubiger, dass sie dadurch von betrügerischen Personen um ihre (berechtigten) Forderungen gebracht werden könnten.Bisher war, nach Eröffnung des Verfahrens, eine Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren einzuhalten. Während dieses Zeitraumes musste der Schuldner nach bestem Wissen und Gewissen einer zumutbaren Arbeit nachgehen. Er durfte nur den sogenannten pfändungsfreien Betrag behalten. Was darüber hinausgeht, musste dem Insolvenzverwalter abgeliefert werden. Der verteilte das Geld dann anteilig auf die Gläubiger (natürlich nach Abzug seiner eigenen Honorare).
Manche Personen wollten diese sechs Jahre nicht warten. Sie nutzten die EU-Freizügigkeit und haben versucht, in Frankreich oder England in kürzerer Zeit (12 – 18 Monate) die Restschuldbefreiung zu erreichen. Dass dort der Aufenthalt Geld kostet, unseriöse Berater erste einmal ein Honorar abzocken und dann ihren Mandanten alleine lassen, hat ein SFP-Mitglied am eigenen Leib bitter erfahren. Doch es gibt seit 1.7.2014 wesentliche Verbesserungen. Zuerst jedoch einmal die schlechte Nachricht. Eine sogenannte Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist erst dann zu erreichen, wenn man mindestens 35 % seiner Schulden innerhalb dieses Zeitraumes begleichen kann. Wer also z.B. 100.000 € Schulden hat, muss 35.000 € und die Verfahrenskosten (zwischen ca. 1.500 und 3.000 €) aufbringen.
Sicherlich sind dazu viele verschuldete Personen nicht der Lage. Denn wenn man dies stemmen könnte, wäre möglicherweise eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erreichbar gewesen. Restschulden bleiben bestehen, wenn die Schulden durch „vorsätzlich unerlaubte Handlungen", also in betrü-gerischer Absicht, entstanden sind. Und wenn das Finanzamt für Steuerschulden wegen einer Steuerstraftat schon ein rechtskräftiges Urteil erreicht hat, dann bleiben auch diese Schulden erhalten.
Die gute Nachricht ist, dass man als Schuldner schneller einen schuldenfreien Neuanfang beginnen kann. Ist man in der Lage, mindestens die Verfahrenskosten zu bezahlen, ist das nach fünf Jahren möglich. Wäre es möglich, wie oben erwähnt, 35 % der Schulden zu begleichen, ist man nach nur drei Jahren schuldenfrei. Und auch als Privatperson kann man sich nun im Rahmen eines sogenannten Insolvenzplans entschulden. Das ist eine Möglichkeit, die bisher nur Firmen offenstand (und allerdings recht wenig genutzt wurde).
Die folgende Graphik zeigt den prinzipiellen Ablauf:
